AGB

Allgemeine Geschäftsbedingiungen der Rhön Industrie Hauck GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Rhön Industrie Hauck GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen - die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, sofern und soweit die Parteien für den Einzelfall nichts
abweichendes vereinbart haben. Abweichende Geschäftsbedingungen erkennt Rhön Industrie Hauck GmbH, auch bei Kenntnis, nicht an, es sei denn Rhön Industrie
Hauck GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsschluss, Liefervorbehalt
Angebote der Rhön Industrie Hauck GmbH sind freibleibend. Die Rhön Industrie Hauck GmbH behält sich technische oder sonstige Änderungen in Rahmen
des Zumutbaren vor. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – kostenpflichtig. Maße, Packmaße, Gewichte,
Abbildungen und Verbrauchsangaben, sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten weder weitergegeben
noch sonst zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Preise
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.
Die Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, für Lieferungen und Leistungen ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage
und Inbetriebnahme zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.

 

§ 4 Lieferung
Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der
Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs.
Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Waren ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw.
die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden konnten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich, es sei denn
es liegt ein berechtigter Grund zur Abnahmeverweigerung vor.
Die Einhaltung einer Lieferfrist durch Rhön Industrie Hauck GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen und
entsprechende Abrechnungen sind zulässig
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies
gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als den in § 4 Abs. 1- 3 genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer
schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in § 9 Absatz 1 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
Wird der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich
geringerer Kosten) berechnen. Nach nutzlosem Verstreichen einer angemessenen Frist behalten wir uns darüber hinaus vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die uns
hierbei entstandenen Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

§ 5 Gefahrübergang, Versendung
Wir liefern ab Werk und erheben für Versand und Verpackung eine zusätzliche angemessene Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem
Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.

 

§ 6 Gewährleistung, Beanstandungen
Beanstandungen der gelieferten Waren können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich erhoben werden. Im Verkehr mit einem Nichtkaufmann gilt dies nur für offensichtliche Mängel der Ware. Geringfügige Abweichungen in der Farbe und bezüglich der konstruktiven Ausführung im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen nicht zur Reklamation. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Bei Klappläden mit einer Flügelbreite von mehr als 60 cm übernehmen wir keine Gewährleistung für das Verziehen oder Senken des Rahmens und der Lamellen. Bei gekuppelten Läden wird keine Gewährleistung auf das Verziehen bzw. Absenken der Rahmen gegeben. Spannungen im Holz können zu Rissbildungen führen. Auf diese Erscheinung haben wir keinen Einfluss und müssen daher die Garantie für Risse ablehnen. Die bei Exoten-Holz evtl. vorkommenden Wurmlöcher sind auf ein Frischholz-Insekt zurückzuführen. Dieser Wurmbefall stirbt bei trockenem Holz ab und hat auf den technischen Wert und die Festigkeit der Läden keinen Einfluss. Auch hierfür wird keine Gewährleistung übernommen. (s. Urteil des Amtsgerichts Spaichingen
Nr. 2 C 315/75). Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt. Sofern der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung erhält, besteht lediglich eine Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung. Dies gilt nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Rhön Industrie Hauck GmbH gibt dem Besteller keine
Garantien. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Waren durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller
trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile und die Montage des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr. Der Besteller hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme bzw. Ingebrauchnahme der Sache im übrigen mit dem Einbau, in jedem Fall jedoch spätestens
6 Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang) oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft in unserem Betrieb. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung
nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des preisgünstigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse bei uns. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind - sind in dem in § 9 Absatz 1 bestimmten Umfang ausgeschlossen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses § 9 entsprechend.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung unserer Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in § 7 Absatz 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene
Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden uns gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises unserer Erzeugnisse abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche
nach § 7 Absatz 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug kommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche
Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehaltsoder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 8 Zahlungen
Die Zahlung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug-um-Zug (z. B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, können wir auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Besteller 30 Tage ab Fälligkeit der Forderung mit der Zahlung in Verzug, ohne das es einer gesonderten Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung mit 5 % über dem Basiszins und – wenn der Besteller Unternehmer ist – mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 9 Haftung
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. In allen Fällen haftet der Verkäufer nur für den Ersatz des unmittelbaren Schadens. Ersatz des mittbelbaren Schadens bzw. etwaiger Folgeschäden ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Rhön Industrie Hauck GmbH zuständige Gericht, wenn der Besteller Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.